Eine gültige Patientenverfügung (Hamburg) ist praktisch eine Willenserklärung von einer Person, die aufgrund gewisser Umstände nicht mehr in der Lage ist, ihren Willen wirksam erklären zu können. Diese bezieht sich auf ärztliche Heileingriffe und medizinische Maßnahmen, die oftmals im Zusammenhang mit einer Verweigerung von lebensverlängernden Maßnahmen stehen. Was unter einer sogenannten Patientenverfügung Hamburg genau zu verstehen ist, hängt jedoch von der jeweiligen Rechtsordnung ab.
Die Regelung der Patientenverfügung ist gesetzlich in Deutschland erstmals durch die Änderung des Betreuungsrechts geregelt worden. Dieses betreffende Gesetz hat die Patientenverfügung im BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) verankert. Es trat am 01.09.2009 in Kraft. Der Zweck des Betreuungsrechtsänderungsgesetzes soll sein, dass mehr Rechtssicherheit für alle Beteiligten im Bezug auf die Ablehnung lebensverlängernder beziehungsweise lebenserhaltender Maßnahmen vor einem eventuellen Ableben (Behandlungsverzicht) einer Person besteht. Die Patientenverfügung Hamburg stellt im Betreuungsrecht im Grunde genommen gesetzesphilosophisch eine gewisse Ausnahme dar. Sie steht im Gegensatz zu den anderen gesetzlichen Regelungen im BGB, die den Willen des Menschen über sein Wohl stellt.
Die Rechtsanwaltskanzlei berät Interessierte ausführlich über die Betreuungs- und Patientenverfügungen als auch über die Vorsorgevollmachten. Die Verfügung, beziehungsweise die Vorsorgevollmacht wird individuell nach einem persönlichen Gespräch inhaltlich individuell angepasst und gestaltet. An dieser Stelle ist es wichtig zu erwähnen, dass bei Nichtvorlage jener Vollmachten oder Verfügungen nur ein gerichtlich bestellter Betreuer tätig werden darf. Dieser Umstand trifft ebenfalls bei Ehepartnern zu. Erst durch die passenden Vollmachten beziehungsweise Verfügungen ist dieses vermeidbar. Jene wichtigen Vollmachten und Verfügungen werden speziell in der betreffenden Anwaltskanzlei angefertigt. Um die gesetzliche Definition im Detail klar darzustellen, kann ein einwilligungsfähiger Volljähriger eine Patientenverfügung Hamburg im Falle seiner eventuellen Einwilligungsunfähigkeit schriftlich festlegen, ob er Heilbehandlungen, ärztliche Eingriffe oder unmittelbar bevorstehende Untersuchungen des Gesundheitszustandes untersagt oder einwilligt.
Eine Patientenverfügung Hamburg gilt nur für die Zeit, in der ein Patient nicht fähig ist, eine Entscheidung zu treffen. Das heißt ebenso, dass eine Patientenverfügung nur in Kraft tritt, wenn der Patient nicht in der Lage ist, einwilligungsfähig und entscheidungsfähig zu sein. Sollte der Patient noch fähig sein, Entscheidungen zu fällen, so muss er selber über die Unterlassung oder Einleitung ärztlicher Maßnahmen bestimmen. Wenn eine Einwilligungs- und Entscheidungsfähigkeit des Betroffenen infrage steht, ist im Zweifelsfall ein Gutachter zur Klärung des Sachverhalts einzusetzen. In einer Patientenverfügung sollte die noch nicht eingetretene medizinische Situation sowie die gewünschten Konsequenzen konkret bezeichnet werden. Es ist zu raten, dass möglichst genau in der Patientenverfügung Hamburg beschrieben wird, in welcher Situation die Behandlungswünsche des Patienten greifen sollen. Zum Beispiel, wenn die Lebensfunktionen dermaßen beeinträchtigt sind, dass aufgrund einer schweren Gehirnschädigung die Fähigkeit Entscheidungen zu treffen verloren wurden. Es ist in der Regel genau zu beschreiben, welche ärztliche Maßnahmen vom Patienten abgelehnt werden, wie zum Beispiel eine künstliche Beatmung, Reanimation oder die Verabreichung von Antibiotika.
Zwar sind mündlich erklärte Patientenverfügungen nicht unbedingt ungültig, doch nach der deutschen Rechtslage sollte eine Patientenverfügung Hamburg zusammen mit einem Rechtsanwalt in Schriftform verfasst werden, um eventuelle Formulierungsfehler zu vermeiden. Es ist zu beachten, dass beim Erstellen einer Patientenverfügung Hamburg nach deutschem Recht die betreffende Person volljährig und einwilligungsfähig sein muss.